Voraussetzungen für den Kündigungsschutz
Damit der Kündigungsschutz bei einem Arbeitnehmer greift, müssen dafür die folgenden Voraussetzungen vorliegen.
Wartezeit
Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG besteht der Kündigungsschutz erst dann, wenn ein Arbeitnehmer im selben Betrieb für mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gearbeitet hat. Die Zeit vorher wird somit als Wartezeit bezeichnet. Diese beginnt zeitgleich mit der Aufnahme der Arbeit beziehungsweise mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages. Gemäß dem Gesetz ist es dabei unwichtig, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat oder nicht. Es ist lediglich wichtig, dass bis zum Zugang der Kündigung ein mindestens 6-monatiges Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auch spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit handelt.
Die Größe des Betriebs
Weiterhin spielt auch die Größe des Betriebs eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob der Schutz greift oder nicht. Seit 2004 müssen mindestens zehn Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sein, damit unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses, das Kündigungsschutzgesetz greift.
Spezielle Regelungen zum Kündigungsschutz
Zusätzlich gibt es noch einige Arbeitnehmergruppen, bei denen ein besonderer Kündigungsschutz greift. Dazu zählen unter anderem Schwangere, Schwerbehinderte sowie Betriebsräte. Zum Beispiel kann Sie M|F|C Rechtsanwälte - Fachanwälte beraten.
Mutterschutz
Für Schwangere gilt der besondere Kündigungsschutz zu Beginn der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung.
Schwerbehinderte
Arbeitnehmer sind gesetzlich dazu verpflichtet, Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern nach Möglichkeit zu vermeiden. Gibt es dennoch Fälle, in denen ausreichende Kündigungsgründe vorliegen, ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet zunächst die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat sowie das Integrationsamt darüber zu informieren. Das Integrationsamt muss der Kündigung zunächst zustimmen, bevor der Arbeitnehmer diese gegenüber einem schwerbehinderten Beschäftigten aussprechen darf. Ohne diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Wurde beispielsweise ein Aufhebungsvertrag geschlossen oder ist der Arbeitnehmer im Betrieb seit weniger als sechs Monaten beschäftigt, entfällt hierbei die Zustimmung des Integrationsamtes.
Der Betriebsrat
Betrifft die Kündigung ein Mitglied des Betriebsrats oder einer anderen Arbeitnehmervertretung, schreibt § 15 KSchG vor, dass die Kündigung nur außerordentlich und nicht ordentlich erfolgen kann. Dies bedeutet, dass dem Arbeitgeber ein wichtiger Grund vorliegen muss, durch den er dem Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen darf. Weiterhin muss auch der Betriebsrat dieser Kündigung zunächst zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, kann sich der Arbeitgeber an das Arbeitsgericht wenden, welches dann stellvertretend für den Betriebsrat agiert. Wichtig hierbei ist, dass die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung jeglicher Umstände auch gerechtfertigt ist für den Arbeitnehmer beispielsweise keine besondere Härte darstellen darf.
Kündigungsschutzklage
Greift das Kündigungsschutzgesetz ein und möchte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen, muss diese innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wichtig ist, dass die Kündigung schriftlich vorliegt. Läuft die Klagefrist ab, wird die Kündigung automatisch wirksam.
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